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   OFH, 23.08.1949 - II 10/49   

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https://dejure.org/1949,1283
OFH, 23.08.1949 - II 10/49 (https://dejure.org/1949,1283)
OFH, Entscheidung vom 23.08.1949 - II 10/49 (https://dejure.org/1949,1283)
OFH, Entscheidung vom 23. August 1949 - II 10/49 (https://dejure.org/1949,1283)
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 23.10.2002 - II R 81/00

    Grunderwerbsteuer bei Erbbaurechten

    Als Gegenleistung kommen nur solche Leistungsverpflichtungen des Erwerbers in Betracht, die er dem Veräußerer (oder einem Dritten) um des Grundstückserwerbs willen zu erbringen hat und die nicht nur ihm selbst zugute kommen (so schon Urteil des Reichsfinanzhofs vom 23. September 1931 II A 372/31, RStBl 1931, 853, sowie Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs vom 23. August 1949 II 10/49, RFHE 54, 392, BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 II R 46/93, BFH/NV 1996, 578).
  • BFH, 16.01.2002 - II R 16/00

    Kauf eines Grundstücks im Zustand der Bebauung

    Denn die Verpflichtung des Erwerbers gegenüber dem Veräußerer, auf dem Grundstück ein Gebäude zu errichten, das er selbst nutzen wird, ist eine eigennützige Leistung, die keine Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks darstellt (Sack in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 14. Aufl., § 9 RdNr. 49; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 8 RdNr. 5; Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs vom 23. August 1949 II 10/49, RFHE 54, 392).
  • BFH, 06.12.1995 - II R 46/93

    Restaurierungsverpflichtung des Erbbauberechtigten

    Da begrifflich nur solche Leistungsverpflichtungen des Erwerbers Gegenleistung sein können, die er dem Veräußerer (oder einem Dritten) um des Grundstückserwerbs willen zu erbringen hat, kann die vertraglich dem Veräußerer gegenüber eingegangene Verpflichtung zu einer nur dem Erwerber selbst zugute kommenden Leistung nicht Gegenleistung sein (so schon Urteil des Reichsfinanzhofs vom 23. September 1931 II A 372/31, RStBl 1931, 853, sowie Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs vom 23. August 1949 II 10/49, RFHE 54, 392).
  • BFH, 30.06.1955 - IV 695/54 U

    Einordnung des Wertes eigener Arbeitsleistung als Herstellungskosten

    Auf die zum Grunderwerbsteuergesetz ergangene Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs II 10/49 vom 23. August 1949 (Slg. Bd. 54 S. 392) wird verwiesen.
  • BFH, 27.04.1966 - II 30/63
    In diesem Falle dürfte - unter dem Vorbehalt, daß die erneute Prüfung keine neue Sachlage ergibt - davon auszugehen sein, daß der Stpfl. für den bürgerlich-rechtlichen Erwerb des Gebäudes selbst keine zusätzliche Gegenleistung erbracht hat, so daß die Grunderwerbsteuer für den Erwerbsvorgang vom November 1960 antragsgemäß nur aus den ursprünglichen Grundstücksbeschaffungskosten als Gegenleistung im Sinne des § 10 Abs. 1, § 11 GrEStG festzusetzen wäre (vgl. Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs II 10/49 S vom 23. August 1949, Slg. Bd. 54 S. 392, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Grunderwerbsteuergesetz , § 10, Rechtsspruch 1; Urteil des Senats II 30/61 U vom 10. Juni 1964 II 5, a.a.O.; Boruttau-Klein, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz , 8. Aufl., § 11 Tz. 83 bis 85 a).
  • BFH, 07.03.1967 - II 100/64

    Gegenleistung bei Erwerb eines Grundstücks durch einen eingetragenen Verein, wenn

    So hat bereits der Oberste Finanzgerichtshof (Urteil II 10/49 S vom 23. August 1949, BFH 54, 392, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Grunderwerbsteuergesetz, § 10, Rechtsspruch 1) entschieden, daß sich die Gegenleistung in dem Kaufpreis für das Grundstück selbst erschöpft, wenn der Käufer auf dem gekauften Grundstück ein Gebäude errichtet hat, so daß die Gebäudeherstellungskosten nicht zur Gegenleistung für das Grundstück gehören (vgl. insoweit auch das Urteil des Senats II 30/63 vom 27. April 1966, BFH 86, 165).
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